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Umsatzsteuer | Umsatzsteuer im Freizeitpark
Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG gilt nicht für ortsgebundene Schaustellungsunternehmen (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG; Art. 12 i. V. mit Anhang H Kategorie 7 Richtlinie 77/388/EWG; Art. 98 Abs. 2 i. V. mit Anhang III Kategorie MwStSystRL).
Der Betreiber eines Freizeitparks erbringt mit der Verschaffung der Eintrittsberechtigung zur allgemeinen Nutzung der Einrichtungen des Freizeitparks umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung. Der Umsatzsteuersatz einer einheitlichen Leistung bestimmt sich einheitlich nach ihrem Hauptbestandteil. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für „die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze“. Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten nach § 30 UStDV Schaus...BStBl 1971 II S. 37BStBl 1972 II S. 684