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IWB Nr. 4 vom Seite 162

Abkommensrechtliche Besteuerung der Erträge aus Finanzinstrumenten

„Österreich gegen Deutschland“

Michael Kohl

[i]EuGH, Urteil v. 12.9.2017 - Rs. C-648/15 „Österreich gegen Deutschland“ NWB EAAAG-58219 Der EuGH entschied mit seinem Urteil v. , dass die jährlichen Vergütungen aus Genussscheinen nach Maßgabe eines im Voraus fixierten Prozentsatzes, die sich im Fall eines Bilanzverlusts entsprechend reduzieren oder ausgesetzt und in folgenden Jahren nachgeholt werden, nicht als Einkünfte bzw. Zinsen mit Gewinnpartizipation i. S. des Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich einzustufen sind, sondern als Zinsen i. S. des Artikels 11 Absatz 1 dieses Abkommens. Der Kernpunkt des Streits bestand in der Auslegung und Anwendung von Art. 11 DBA Österreich v.  im Rahmen der Besteuerung bestimmter Finanzinstrumente (Genussscheine) bzw. in der Auslegung des Begriffs „Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung“ i. S. des Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich.

Kernaussagen
  • Der in Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich verwendete Begriff „Forderungen mit Gewinnbeteiligung“ ist eng auszulegen und muss sich auf Sachverhalte beschränken, in denen die Forderungsvergütung zumindest teilweise von der Höhe des Gewinns des Schuldners abhängt.

  • Eine im Voraus bestimmte feste Vergütung mit der bloßen Möglichkeit der Aussetzung mit späterer Nachholung stellt keine Gewinnbeteiligung i. S. des Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich dar.

  • Die Definition der Vergütung von ...

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