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Mindestlohnunterschreitung durch Entgeltumwandlung
Beschränkt das MiLoG die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener?
[i]infoCenter „Betriebliche Altersversorgung“ NWB VAAAB-14425 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass ein Teil des Arbeitsentgelts im Wege der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden soll. Wenn allerdings ein Arbeitnehmer lediglich in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns vergütet oder jedenfalls im mindestlohnnahen Bereich beschäftigt wird, stellt sich die Frage, ob eine Entgeltumwandlung zur Unterschreitung des allgemeinen, gesetzlichen Mindestlohns des MiLoG führen kann. Wäre dem so, hätte dies erhebliche Konsequenzen: Soweit der Mindestlohnanspruch (§ 1 Abs. 1 MiLoG) unerfüllt bliebe, bestünden Nachzahlungsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Diese wären für die Sozialversicherung nachzuverbeitragen. Und sogar das Damoklesschwert des Bußgelds (§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG) schwebte über dem Arbeitgeber.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. MiLoG: Anspruch auf „Zahlung“ eines Mindestlohns
[i]Was bedeutet „Zahlung“ des Mindestlohns?Der rechtssystematische Ausgangspunkt erscheint eindeutig: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Der Anspruch erlischt durch Erfüllung, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Welche ...