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Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung; keine Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 EStG auf den physischen Goldhandel
(1) Ob der Ankauf und Verkauf von Gold als Gewerbebetrieb anzusehen ist, muss anhand der Besonderheiten von Goldgeschäften beurteilt werden. Ein kurzfristiger und häufiger Umschlag des Goldbestands sowie der Einsatz von Fremdkapital können Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sein. Die Grundsätze des Wertpapierhandels sind auf den Handel mit physischem Gold nicht übertragbar. (2) Goldbarren sind keine Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen oder Rechte i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 EStG (Bezug: § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 Variante 1, § 15 Abs. 2 S. 361Satz 1, § 15b, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG; § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 EStG i. S. des StEindämmG; § 42, § 140, § 141, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 1 AO; §§ 238 ff., § 247 Abs. 2 HGB; § 15b Abs. 3a, § 32 ...