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Lexikon - Stand: 15.02.2024

Kleinbetragsrechnung

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Die Einhaltung der gesetzlichen Pflichtangaben in einer Rechnung nimmt einen großen Raum bei der Umsatzsteuer ein. Wenn der Rechnungsbetrag 250 € nicht überschreitet, sog. Kleinbetragsrechnungen, bestehen Erleichterungsregelungen.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und den Vorsteuerabzug.

1. Rechtsgrundlagen


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2. Wie wird kontiert?

2.1 Pflichtangaben in Rechnungen

Stellen Unternehmer eine Rechnung aus, müssen sie auf bestimmte Ordnungskriterien achten. Hierzu regelt § 14 Abs. 4 UStG, dass die ordnungsgemäße Rechnung folgende Angaben enthalten muss:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.),

  3. das Ausstellungsdatum,

  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; bei Anzahlungen den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,

  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,

  9. bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und

  10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten die Angabe „Gutschrift“.

Häufig ist es nicht üblich und geboten, dass die Erstellung einer Rechnung durch Rechnungsprogramme oder sonstige Hilfsmittel unterstützt wird, sondern dass im Tagesgeschäft Belege mit geringen Barumsätzen ausgestellt werden.

Beispiele:

Der Kassenbon im Supermarkt, insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel und im Handel mit Papierwaren, Zeitungen und Zeitschriften, der Tankbeleg an der Tankstelle oder Automatenabrechnungen etwa für Parkautomaten, handschriftliche Rechnungen mittels Quittungsblock.

Um nicht bei jeder Rechnung die strengen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung erfüllen zu müssen, gibt es Vereinfachungsregelungen, die sich an der Rechnungssumme definieren. Man spricht hier von der sog. Kleinbetragsrechnung.

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