Wirtschaftliche Tätigkeit einer auf Zypern ansässigen Limited
Leitsatz
1) Eine auf Zypern ansässige Limited, die Buchlizenzen erwirbt und anderen konzernangehörigen Gesellschaften überlässt, übt
keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit aus.
2) § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) AStG ist weder einschränkend dahin auszulegen, dass ein struktureller Inlandsbezug hineinzulesen
ist, noch dahingehend dass die Vorschrift bereits dann keine Anwendung findet, wenn keine Lizenzen von inländischen Anteilseignern
oder deren Konzernunternehmen erworben werden.
3) Ob die Vorschrift teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, dass der Kreis der Personen, deren Mitwirkung bei der eigenen
Forschungs- und Entwicklungstätigkeit schädlich ist, auf im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beschränkt bleibt,
kann dahinstehen.
4) Eine von der Niederlassungsfreiheit i. S. der Rspr. des EuGH nach Cadbury Schweppes geschützte Verflechtung mit dem Markt
des Ansässigkeitsstaates setzt voraus, dass gezielt bestimmte Ressourcen im Aufnahmestaat genutzt werden; die Ausübung einer
"wirklichen" wirtschaftlichen Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat i. S. der Rspr. des EuGH setzt voraus, dass die wesentlichen,
den Unternehmensgegenstand charakterisierenden unternehmerischen Entscheidungen durch die ausländische Gesellschaft selbst
getroffen werden.
5) Entgegen der Auffassung des BMF ist zur Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung nicht erforderlich, dass die Gesellschaft
für die Ausübung ihrer Tätigkeit ständig sowohl geschäftsleitendes als auch anderes Personal beschäftigt und das Personal
über die Qualifikation verfügt, um die der Gesellschaft übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und selbständig zu erfüllen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2208 Nr. 37 DB 2016 S. 13 Nr. 7 EFG 2016 S. 453 Nr. 6 VAAAF-67430
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