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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 145/13 EFG 2015 S. 1911 Nr. 22

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 5a Abs. 1, EStG § 4a, AO § 42, HGB § 255

Einkommensteuer: Fondsetablierungskosten eines Zweitmarktfonds als Anschaffungskosten der Schiffsfondsbeteiligungen

Leitsatz

1. Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Zweitmarktfonds, der in bestehende Beteiligungen an Schiffsfonds investiert, für die Fondsetablierung (Eigenkapitalvermittlungsprovision, Fondskonzeption, Bewertung und Analyse der Schiffsbeteiligungen, Prospektgutachten, Einrichtung Beteiligungsverwaltung sowie Treuhandverwaltung, Rechtsberatung und Erstellung Emissionsunterlagen) sind in voller Höhe als Anschaffungskosten der Schiffsfondsbeteiligungen zu behandeln, wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Initiator vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen; die zu Schiffsfonds ergangene Rechtsprechung des , IV R 8/10, IV R 50/08) sind auf diese Konstellation zu übertragen.

2. Ein vorformuliertes Vertragswerk in diesem Sinn liegt auch dann vor, wenn die Anleger erst nach Beitritt und Schließung des Fonds über das Investitionskonzept in einem schriftlichen Verfahren der Gestalt abstimmen, dass nur das im Emissionsprospekt einzig dargestellte Konzept zur Wahl steht, und die Verträge über den Ankauf der Schiffsfonds-Beteiligungen nach Zustimmung zum Investitionskonzept vom Zweitmarktfonds ohne faktische Mitwirkung der Anleger abgeschlossen werden.

3. Aufwendungen eines Zweitmarktfonds, der in bestehende Beteiligungen an Schiffsfonds investiert, für seine laufende Verwaltung (z. B. Haftungsvergütung, Jahresabschlusskosten, Nebenkosten des Geldverkehrs) sind in der Etablierungsphase vor Erwerb der ersten Schiffsfonds-Beteiligung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig; sie sind nicht mit der pauschalen Besteuerung des Tonnagegewinns gemäß § 5a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4a EStG abgegolten, da dieser mangels Mitunternehmerstellung des Zweitmarktfonds für diesen Zeitraum nicht anwendbar ist.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1911 Nr. 22
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2016 S. 557
VAAAF-01751

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.06.2015 - 2 K 145/13

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