Einkommensteuer: Fondsetablierungskosten
eines Zweitmarktfonds als Anschaffungskosten der Schiffsfondsbeteiligungen
Leitsatz
1. Aufwendungen eines in der
Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Zweitmarktfonds, der
in bestehende Beteiligungen an Schiffsfonds investiert, für die Fondsetablierung
(Eigenkapitalvermittlungsprovision, Fondskonzeption, Bewertung und
Analyse der Schiffsbeteiligungen, Prospektgutachten, Einrichtung
Beteiligungsverwaltung sowie Treuhandverwaltung, Rechtsberatung
und Erstellung Emissionsunterlagen) sind in voller Höhe als Anschaffungskosten
der Schiffsfondsbeteiligungen zu behandeln, wenn sich die Anleger
aufgrund eines vom Initiator vorformulierten Vertragswerks an dem
Fonds beteiligen; die zu Schiffsfonds ergangene Rechtsprechung des
, IV R 8/10, IV R 50/08)
sind auf diese Konstellation zu übertragen.
2. Ein vorformuliertes Vertragswerk
in diesem Sinn liegt auch dann vor, wenn die Anleger erst nach Beitritt
und Schließung des Fonds über das Investitionskonzept in einem schriftlichen
Verfahren der Gestalt abstimmen, dass nur das im Emissionsprospekt
einzig dargestellte Konzept zur Wahl steht, und die Verträge über den
Ankauf der Schiffsfonds-Beteiligungen nach Zustimmung zum Investitionskonzept
vom Zweitmarktfonds ohne faktische Mitwirkung der Anleger abgeschlossen
werden.
3. Aufwendungen eines Zweitmarktfonds,
der in bestehende Beteiligungen an Schiffsfonds investiert, für
seine laufende Verwaltung (z. B. Haftungsvergütung, Jahresabschlusskosten,
Nebenkosten des Geldverkehrs) sind in der Etablierungsphase vor
Erwerb der ersten Schiffsfonds-Beteiligung in voller Höhe als Betriebsausgaben
abzugsfähig; sie sind nicht mit der pauschalen Besteuerung des Tonnagegewinns
gemäß § 5a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4a EStG abgegolten, da
dieser mangels Mitunternehmerstellung des Zweitmarktfonds für diesen
Zeitraum nicht anwendbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1911 Nr. 22 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2016 S. 557 VAAAF-01751
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.06.2015 - 2 K 145/13
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