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Arbeitshilfe Juli 2013

AG - Gründungsprüfungsbericht von Aufsichtsrat und Vorstand

ETL Rechtsanwälte GmbH

Bei der mehrstufigen Gründung einer Aktiengesellschaft muss unter anderem auch ein Gründungsprüfungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat erstellt werden. Vor der Erstellung des Gründungsprüfungsberichts ist der Gründungsbericht anzufertigen, der von allen Gründern persönlich ohne die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Vertretung unterschrieben werden muss. Im Gründungsbericht legen die Gründer den Hergang der Gründung dar und weisen die erforderlichen Angaben gemäß § 32 Abs. 2, 3 AktG nach. Im Anschluss daran prüfen Vorstand und Aufsichtsrat den Hergang der Gründung und berichten hierüber im so genannten Gründungsprüfungsbericht, der der Schriftform bedarf. Zu beachten ist § 33 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 AktG, wonach eine Gründungsprüfung durch den beurkundeten Notar oder einem gerichtlich bestellten Gründungsprüfer erforderlich ist, sofern zu den Gründern auch ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats gehört.

Mehr zum Thema Gründung einer AG sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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