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FG München  v. - 1 K 1816/09 EFG 2009 S. 1954 Nr. 23

Gesetze: EStG 2002 § 50d Abs. 10, EStG 2002 § 52 Abs. 59a S. 8, EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, GG Art. 20 Abs. 3, DBA USA Art. 7 Abs. 1 S. 2, DBA USA Art. 12

Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen nach Inkrafttreten des § 50d Abs. 10 EStG

Leitsatz

1. Die Regelung, wonach § 50d Abs. 10 EStG gemäß § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar und wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück. Bis zum Inkrafttreten des § 50d Abs. 10 EStG konnte noch kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die Zuordnung der Lizenzvergütungen nach dem DBA-USA 1989 im Inbound-Fall aufgebaut werden.

2. § 50d Abs. 10 EStG verstößt nicht gegen Völkerrecht. Die darin enthaltene Regelung stellt sich nicht als Überschreibung eines DBA (sog. treaty override) dar.

3. Lizenzvergütungen, die eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft an ihre in den USA ansässige Gesellschafterin gezahlt hat, gelten mangels abweichender Regelung im DBA als Unternehmensgewinne und unterliegen der Besteuerung in Deutschland.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 2363 Nr. 46
DStRE 2009 S. 1470 Nr. 23
DStZ 2010 S. 224 Nr. 7
EFG 2009 S. 1954 Nr. 23
IStR 2009 S. 864 Nr. 23
IStR 2010 S. 787 Nr. 21
IWB-KN Nr. 41/2010 (Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen)
VAAAD-29813

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Nutzungsdauer:
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FG München v. 30.07.2009 - 1 K 1816/09

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