BFH Beschluss v. - IV B 115/08

Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben

Gesetze: EStG § 7g

Instanzenzug:

Gründe

1. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger zu 1.) war im Streitjahr (2005) Inhaber eines Unternehmens zur Erbringung von Dienstleistungen im Druckgewerbe. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) beteiligte sich mit Vertrag vom an dem Betrieb als (atypisch) stiller Gesellschafter mit einer Bareinlage in Höhe von 2 000 €, die ihm einen Gewinnanteil von 8,5 % —beschränkt auf einen maximalen jährlichen Beteiligungsgewinn in Höhe von 300 €— vermittelte. Dem Antrag, im Rahmen der Gewinnfeststellung 2005 eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (§ 7g EStG a.F.) im Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 2. in Höhe von 154 000 € zu berücksichtigen, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) nicht entsprochen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.

2. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Sie ist jedenfalls nicht begründet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1623 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2010 S. 236
VAAAD-26589