Oberfinanzdirektion Koblenz - S 0550 A - St 34 2/St 34 5/St 32 2

Lohnsteuerliche Behandlung des Forderungsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von Insolvenzverfahren

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind überein gekommen, dass Zahlungen des Insolvenzverwalters an die Bundesagentur für Arbeit nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei bleiben, soweit sie aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X geleistet werden und über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Sachverhalt:

Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, bleiben die Dienstverhältnisse, die der Arbeitgeber abgeschlossen hat, mit Wirkung für die Insolvenzmasse bestehen. Der Insolvenzverwalter muss also die Arbeitnehmer zunächst weiterbeschäftigen und ihre Löhne und Gehälter aus der Masse zahlen.

Hat der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht vollständig erfüllt und ist daher im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Arbeitslohn rückständig geblieben, erhält der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld.

Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber geht bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen (netto) gem. § 115 Abs. 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit über. Im eröffneten Insolvenzverfahren tritt anstelle des Arbeitgebers der Insolvenzverwalter.

Leistet der Insolvenzverwalter aufgrund des übergegangenen Anspruchs nach § 115 SGB X nunmehr (Rück-)Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit, führen diese Zahlungen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei dem betroffenen Arbeitnehmer. Dem Arbeitnehmer fließen insoweit nur Leistungen zu, welche von der Steuerbefreiungsregelung des § 3 Nr. 2 EStG erfasst werden.

Der an den Arbeitnehmer zu zahlende Restlohn (brutto) hingegen bleibt steuerpflichtig; er ist nicht von dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 115 SGB X betroffen und unterliegt somit nicht der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 EStG.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 0550 A - St 34 2/St 34 5/St 32 2

Fundstelle(n):
VAAAC-90164