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Die finale Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV)
Anwendung des Authorized OECD Approach in Deutschland
[i]BsGaV unter NWB KAAAE-43902Deutschland hat den durch die OECD entwickelten Authorized OECD Approach (AOA) zur Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte in § 1 AStG aufgenommen. Zur Präzisierung der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf wirtschaftliche Vorgänge mit Betriebsstätten und dessen einheitliche Anwendung wurde eine Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Abs. 5 AStG erlassen. Diese Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) ist am in Kraft getreten und erstmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (BGBl 2014 I S. 1603). Die finale Fassung ist gegenüber der Entwurfsfassung vom August 2013 (BsGaV-E) an zahlreichen Stellen überarbeitet worden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in .
I. Aufbau der Rechtsverordnung
[i]Allgemeiner Teil, spezielle Vorschriften und ErläuterungenDie BsGaV umfasst, wie schon der Entwurf aus 2013, einen Allgemeinen Teil (Abschnitt 1 – §§ 1–17 BsGaV) und spezielle Regelungen für a) Bankbetriebsstätten, b) Versicherungsbetriebsstätten, c) Bau- und Montagebetriebsstätten, d) Explorationsbetriebsstätten und für die sinngemäße Anwendung der Regelungen auf Ständige Vertreter i. S. des § 13 AO (Abschnitte 2 bis 6 – §§ 18–39 BsGaV). Der Umfang der Regelungen hat ...