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Risikoorientierter Prüfungsansatz
1. Zielsetzung der Abschlussprüfung
Ziel einer Abschlussprüfung ist es, mit hinreichender Sicherheit zu bestätigen, dass der Jahresabschluss und Lagebericht frei von wesentlichen Unrichtigkeiten und Verstößen sind (§ 317 Abs. 1 Satz 3 HGB). Durch die Prüfung soll die Verlässlichkeit der im Jahresabschluss und Lagebericht enthaltenen Informationen erhöht werden. Für Abschlussprüfungen gilt ebenso der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, wonach eine Abschlussprüfung effizient durchzuführen ist. Um den beiden Anforderungen der Wirtschaftlichkeit sowie der hinreichenden Sicherheit im Rahmen der Abschlussprüfung gerecht zu werden, wird der sog. risikoorientierte Prüfungsansatz angewendet. Demnach hat der Abschlussprüfer seinen Prüfungsansatz an den Risiken des zu prüfenden Unternehmens auszurichten, um mit hinreichender Sicherheit zu einem Prüfungsurteil zu gelangen.
Der risikoorientierte Prüfungsansatz spiegelt sich in zahlreichen Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) wider. Wesentlich ist dabei der IDW Prüfungsstandard: Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken und Reaktionen des Abschlussprüfers auf die beurteilten Fehlerrisiken (IDW PS 261 n. F.). Zudem sei darauf hingewiesen, dass für Public Interest Entities (PIE) zum ersten Mal für die Prüfung von Jahresabschlüssen, deren Wirtschaftsjahre nach dem und für Non-PIE für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, die International Standards on Auditing (ISA) [DE] anzuwenden sind. Demnach sind neben IDW PS 261 n. F. insbesondere ISA 315 (Revised) zur Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aus dem Verständnis von der Einheit und ihrem Umfeld sowie ISA 330 Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken, zu berücksichtigen.
Claßen/Hargarten/Quick, Kommunikation der Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung, WP Praxis 2/2020 S. 45
Freichel/Widmann, Stichprobenumfänge in Abhängigkeit der festgelegten (Toleranz-)Wesentlichkeit, WP Praxis 10/2023 S. 284
Graumann, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 7. Aufl. 2023
Koch/Wüstemann, Wirtschaftsprüfung case by case, 5. Aufl. 2017, S. 35-54
2. Prüfungsrisiko
Das Risiko einer Prüfung besteht in der Erstattung eines Fehlurteils. Hierbei kann zwischen dem sog. Alpha-Risiko sowie dem sog. Beta-Risiko unterschieden werden. Das Alpha-Risiko beschreibt das Risiko, dass bei einem ordnungsgemäßen Jahresabschluss ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder ein Versagungsvermerk erteilt wird. Das Beta-Risiko beschreibt das Risiko, dass bei einem nicht ordnungsgemäßen Jahresabschluss ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird.
Das Prüfungsrisiko kann hierbei auf mehrere Einzelrisiken heruntergebrochen werden, die im Rahmen der folgenden Formel durch Multiplikation miteinander verknüpft sind: