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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist mit der EU-Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie vereinbar
(Rs. Scheuten Solar)
Mit seinem Urteil vom (Rs. C-397/09) hat der EuGH nun einen Schlussstrich unter die seit längerem in der Literatur und Praxis geführte Debatte gesetzt, ob sich aus dem umfassenden Besteuerungsverbot des Art. 1 der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie (ZLR) auch ein Verbot der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen ergibt, die eine deutsche Schuldnergesellschaft an ein verbundenes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat zahlt. Der EuGH verneint in seiner Entscheidung das Vorliegen eines Richtlinienverstoßes. Die Begründung des EuGH ist äußerst knapp und geht nur auf einen Teil der im Verfahren vorgetragenen Argumente ein. Die Entscheidung ist erkennbar von dem Bestreben des Gerichtshofes geprägt, tiefere Einschnitte in das Steuerrecht der Mitgliedstaaten zu vermeiden und den Anwendungsbereich der Richtlinie bewusst eng zu definieren.
I. Zum Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreites und den vom BFH gestellten Vorlagefragen
[i]Sachverhalt des AusgangsrechtsstreitesDas ist in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vormals Art. 234 Abs. 3 EG) ergangen, welches auf dem (Thömmes, NWB GAAAD-34214)...