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NWB Nr. 22 vom Seite 1882

Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters bei Insolvenz des Mieters

Einflussnahme durch rechtzeitige Freigabe nicht benötigter Räume und Gegenstände

Dr. Jan Markus Plathner und Dirk Sajogo

Häufig haben Insolvenzschuldner – sowohl natürliche als auch juristische Personen – Räume oder Grundstücke angemietet, die sie zu Wohnzwecken oder für unternehmerische Zwecke nutzen. Wird das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet, stellt sich die Frage, welche Pflichten – insbesondere im Hinblick auf die Rückgabe der Mietsache – den Insolvenzverwalter und die von ihm repräsentierte Insolvenzmasse treffen. Hiervon hängt entscheidend ab, ob der Vermieter seine Ansprüche auf Kosten der Insolvenzmasse durchsetzen kann oder ob er sie zur Insolvenztabelle anmelden muss.

I. Einleitung

Mietverträge können in Insolvenzverfahren in unterschiedlichen Konstellationen eine Rolle spielen. So ist zunächst danach zu unterscheiden, ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters oder das des Mieters eröffnet wird. Im Folgenden wird allein auf die Behandlung des Mietverhältnisses in der Insolvenz des Mieters fokussiert.

[i]Sonderkündigungsrecht des InsolvenzverwaltersIm Hinblick auf den Bestand des Mietvertragsverhältnisses sieht das Gesetz für den Fall, dass der Insolvenzschuldner Mieter von unbeweglichen Gegenständen und Räumen ist, eine Sonderkündigungsbefugnis des Insolvenzverwalters vor (§ 109 InsO)...

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