KG Berlin Beschluss v. - 1 Ws 212/08, 2 AR 67/03 - 1 Ws 212/08
Leitsatz
Erhält eine Kapitalgesellschaft zu Beginn einer
mehrjährigen Vertragslaufzeit einmalig Mietgarantiegebühren als
Gegenleistung für ein den gesamten Vertragszeitraum abdeckendes
Mietgarantieversprechen, so können diese bereits im Jahr der Vereinnahmung
in voller Höhe als Ertrag in der Handelsbilanz ausgewiesen werden, soweit
gleichzeitig die Bildung von Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 HGB in ausreichender
Höhe erfolgt. Das Unterlassen der Bildung passiver
Rechnungsabgrenzungsposten im Sinne des § 250 Abs. 2 HGB erfüllt
nicht den Straftatbestand der unrichtigen Darstellung der Verhältnisse
einer Kapitalgesellschaft gemäß § 331 Nr. 1 und Nr. 2
HGB.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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KG Berlin, Beschluss v. 11.02.2010 - 1 Ws 212/08, 2 AR 67/03 - 1 Ws 212/08
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