Bundesministerium der Finanzen - IV B 1 - S 1316/07/0008 BStBl 2007 I S. 476

Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten; Anwendbarkeit des § 43b EStG und der Anlage 2 (zu § 43b) auf die Beitrittsstaaten Rumänien und Bulgarien

Die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten auf die Beitrittsstaaten Bulgarien und Rumänien ab dem für die im Anhang zur Richtlinie 2006/98/EG (siehe Anlage) genannten Steuern und Gesellschaftsformen vor.

Gestützt auf die Richtlinie 2006/98/EG bittet das BMF, § 43b EStG und Anlage 2 (zu § 43b) auf Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft an eine Muttergesellschaft mit Sitz in den Staaten Bulgarien und Rumänien oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte einer Muttergesellschaft der Staaten Bulgarien und Rumänien, die nach dem erfolgen, entsprechend anzuwenden. Dabei sind die in der Anlage aufgeführten Steuern und die neu gefasste Liste der unter Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/435/EWG fallenden Gesellschaften zu berücksichtigen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Es ist bis zum Inkrafttreten der Umsetzung der Richtlinie 2006/98/EG durch entsprechende Änderung des § 43b EStG und der dazugehörigen Anlage 2, die unverzüglich erfolgen soll, anzuwenden.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV B 1 - S 1316/07/0008

Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 476
DStR 2007 S. 950 Nr. 22
GStB 2007 S. 23 Nr. 6
RIW 2007 S. 640 Nr. 8
StB 2007 S. 203 Nr. 6
StBW 2007 S. 6 Nr. 11
UAAAC-44395