BMF - III C 2 - S 7244/20/10001 :002 BStBl 2020 I S. 982

Umsatzsteuer; Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Fährleistungen; (Abschnitt 12.13 Abs. 11 UStAE)

Bezug:

I.

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Fährleistungen gestellt worden. Nach Inkrafttreten des zum geänderten § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kommt eine Steuersatzermäßigung im Fährverkehr nur noch für die Beförderung von Personen zur Anwendung. Die Beförderung des Gepäcks einschließlich des mitgeführten Fahrzeugs kann als Nebenleistung begünstigt werden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das -a/19/10001 :001 (2020/0920350), BStBl 2020 I S. 976 geändert worden ist, in Abschnitt 12.13 der Absatz 11 UStAE wie folgt geändert:

Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

4Nebenleistung zur Personenbeförderung ist auch der Transport von Personenkraftwagen, Krafträdern und anderen Fahrzeugen. 5 Dies gilt nicht, wenn Schwerpunkt der Fährleistung, wie z. B. beim Transport von Lkw, die Güterbeförderung ist.“

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum Fährleistungen auch dann als ermäßigt besteuert behandelt werden, wenn ihr Schwerpunkt, wie z. B. beim Transport von Lkw, die Güterbeförderung ist.

BMF v. - III C 2 - S 7244/20/10001 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 982
DStR 2020 S. 2253 Nr. 41
DStR 2020 S. 8 Nr. 40
UR 2020 S. 900 Nr. 22
UStB 2021 S. 15 Nr. 1
TAAAH-59796