Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F.); Konsequenzen aus dem -
Mit (BStBl 2018 II S. 358) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte überlässt, nur zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F. gehören, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten.
Seine Entscheidung hat der Bundesfinanzhof maßgeblich damit begründet, dass die Vermietungstätigkeit nach ertragsteuerlichen Grundsätzen die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten und als originär gewerblich i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein müsse. Hierfür reiche die bloße Verwaltung und Bewirtschaftung von Wohnungen nicht aus. Auch auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen komme es entgegen der Verwaltungsauffassung nicht an.
Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen typisierenden Betrachtungsweise in R E 13b.13 Abs. 3 ErbStR 2011 ist weiterhin festzuhalten.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 3821
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3-S381.2b/14
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat - 34 - S
3812b - 3/5
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 3851-1/2017-7
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 36-S 3812 b -
2018#007
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - S
3851-1/2014-10/2017-13-5
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 3812b 2017/002 -53
- 53
Hessisches Ministerium der Finanzen - Az.
S3812b A-008-II6a
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV- S
3812b-00000-2010/001-003
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3812b 2-351
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 3812b
-1 - V A 6
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 3812b A - 18 - 023 - 448
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - B/5 - S 3812-b-1#015
-
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 35-S
3812b/7/32-2018/19015
Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt - 42
- S 3812b - 16
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 35 - S
3812b - 007
Thüringer Finanzministerium - S 3812b B - 02
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 692
TAAAG-84267