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NWB Nr. 1 vom Seite 59

Mängelrechte beim „Kauf“ einer Eigentumswohnung vom Bauträger

Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Abnahme

Johannes Hofele

Da kaum ein Gebäude mängelfrei errichtet wird, kommt der Mängelgewährleistung eine zentrale Bedeutung zu. Neben den allgemeinen Fragen, ob es sich um einen Formularvertrag handelt oder er ganz oder in Teilen individuell ausgehandelt ist, gibt es bei Eigentumswohnungen zusätzlich noch das Abgrenzungsproblem zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum. Wer nimmt was ab und wer kann oder muss die Ansprüche gegen den Bauträger geltend machen? Bei umfassend sanierten Altbauten gibt es dann noch die Problematik, dass es „eigentlich“ ein Kauf ist, aber trotzdem das werkvertragliche Gewährleistungsrecht gilt. Der BGH hat in einigen aktuellen Urteilen hier einiges an Rechtssicherheit geschaffen.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. „Kauf“ vom Bauträger ist Werkvertrag

[i]Werkvertragsrecht gilt Bauträger ist, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt (§ 34c Abs. 1 Nr. 3a GewO). „Kauft“ man eine Wohnung vom Bauträger, ist nicht nur die Übereignung eines Grundstücks Vertragsinhalt, sondern [i]infoCenter „Werkvertrag“ NWB ZAAAB-04909 auch die Verpflichtung des Verkäufers, auf diesem Grundstück ein bestimmtes Gebäude zu errichten. Der Baut...

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