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FG München Urteil v. - 5 K 2563/11 EFG 2014 S. 423 Nr. 6

Gesetze: EStG 2002 § 4 Abs. 4a, EStG 2002 § 55 Abs. 5, EStG 2002 § 52 Abs. 11 S. 3

Keine Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung eines vor 1999 eingelegten Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens in das Privatvermögen zu einem niedrigeren Teilwert als zum Einlagezeitpunkt

Leitsatz

Ein zum als Einlage geleisteter Acker kann ohne steuerschädliche Folgen nach § 4 Abs. 4a i. V. m. § 52 Abs. 11 S. 3 EStG entnommen werden, wenn der Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme im Jahr 2002 unterhalb des Einlagewertes liegt. Dies folgt aus einer teleologischen Auslegung des Entnahmebegriffs in § 4 Abs. 4a EStG, wonach die Entnahme eines eingelegten Wirtschaftsguts des Anlagevermögens die Aufdeckung positiver stiller Reserven erfordert.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStZ 2014 S. 178 Nr. 6
EFG 2014 S. 423 Nr. 6
EStB 2014 S. 179 Nr. 5
KÖSDI 2014 S. 18872 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2014 S. 425
TAAAE-55213

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FG München, Urteil v. 26.09.2013 - 5 K 2563/11

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