Steuerfreiheit von Beitragserstattungen Berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach § 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG
Bezug:
Das Bundesministerium der Finanzen hat der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen – nach Abstimmung mit den Folgendes mitgeteilt:
„Witwen- und Witwerrentenabfindungen
Wird von der berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Witwen- oder Witwerrente bei der ersten Wiederheirat abgefunden, dann ist der Abfindungsbetrag nach § 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG (Einkommensteuergesetz) in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Buchstabe a EStG steuerfrei, wenn der Abfindungsbetrag das 60-fache der abzufindenden Monatsrente nicht übersteigt. Übersteigt die Abfindung den genannten Betrag, dann handelt es sich bei der Zahlung insgesamt nicht um eine dem § 3 Nr. 3 Buchstabe a EStG entsprechende Abfindung mit der Folge, dass die Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern sind (Aufnahme in die Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG).
Beitragserstattungen
Eine von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geleistete Beitragserstattung ist nach § 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Buchstabe b EStG steuerfrei, wenn Beiträge abzüglich des steuerfreien Arbeitgeberanteils bzw. -zuschusses für nicht mehr als 59 Beitragsmonate nominal erstattet werden. Eine Erstattung von nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteilen bzw. -zuschüssen führt grundsätzlich nicht zu einer den Beitragserstattungen nach § 3 Nr. 3 Buchstabe b entsprechende Beitragserstattung.
Werden bis zu 60 % der für den Versicherten geleisteten Beiträge von der berufsständischen Versorgungseinnchtung erstattet, handelt es sich aus Vereinfachungsgründen insgesamt um eine steuerfreie Beitragserstattung nach § 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Buchstabe b EStG.
Die Möglichkeit der steuerfreien Erstattung von Beiträgen, die nicht Pflichtbeiträge sind, besteht für den Versicherten insgesamt nur einmal. Eine bestimmte Wartefrist – vgl. § 210 Abs. 2 SGB VI – ist insoweit nicht zu beachten. Damit die berufsständische Versorgungseinrichtung erkennen kann, ob es sich um eine steuerfreie Beitragserstattung nach § 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Buchstabe b EStG oder eine nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG steuerpflichtige Leistung handelt, hat derjenige, der die Beitragserstattung beantragt, gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu versichern, dass er eine entsprechende Beitragserstattung bisher noch nicht beantragt hat.
Wird die Erstattung von Pflichtbeiträgen beantragt, ist eine nach § 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Buchstabe b EStG steuerfreie Beitragserstattung erst möglich, wenn nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate vergangen sind und nicht erneut eine Versicherungspflicht eingetreten ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine steuerfreie Beitragserstattung auch mehrmals in Betracht kommen, wenn nach einer Beitragserstattung für den Steuerpflichtigen erneut eine Versicherungspflicht in einer berufsständischen. Versorgungseinrichtung begründet wird und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder erlischt. Beantragt der Steuerpflichtige somit aufgrund seines Ausscheidens aus der Versicherungspflicht erneut eine Beitragserstattung, dann handelt es sich nur dann um eine nach § 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Buchstabe b EStG steuerfreie Beitragserstattung, wenn lediglich die geleisteten Pflichtbeiträge erstattet werden. Erfolgt eine darüber hinausgehende Erstattung, handelt es sich insgesamt um eine nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG steuerpflichtige Leistung. Damit die berufsständische Versorgungseinrichtung die Leistungen zutreffend zuordnen kann, hat derjenige, der die Beitragserstattung beantragt, in den Fällen des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht auch im Falle der Erstattung von Pflichtbeiträgen gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu erklären, ob er bereits eine Beitragserstattung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Anspruch genommen hat.
Nach § 3 Nr. 3 Buchstabe b EStG sind auch Beitragserstattungen nach den §§ 204, 205, 207, 286d SGB VI. § 26 SGB IV steuerfrei. Liegen die in den Vorschriften genannten Voraussetzungen auch bei der von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführten Beitragserstattung vor, handelt es sich insoweit um eine steuerfreie Beitragserstattung nach § 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Buchstabe b EStG.
Ergänzend weist das Bayerische Landesamt für Steuern daraufhin, dass die im den berufsständischen Versorgungseinrichtungen – aus steuerlicher Sicht im Hinblick auf die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG – eingeräumte Möglichkeit der Abfindung einer Kleinbetragsrente – in Anlehnung an § 93 Abs. 2 Satz 3 EStG – sowie die Auszahlung eines angemessenen, auf maximal 3 Monatsrenten begrenzten Sterbegeldes nicht unter den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 3 EStG fallen. Diese Leistungen sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG nachgelagert zu versteuern.”
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2342 - 13 St 32/St 33
Fundstelle(n):
TAAAC-61576