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Entstehung der Umsatzsteuer und Begriff der Teilleistungen bei Fahrschulen
Fahrschulen müssen nach § 19 des Fahrlehrergesetzes ihre Unterrichtsentgelte durch Aushang in den Geschäftsräumen bekanntgeben und dabei insbesondere das Entgelt für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für eine Fahrstunde zu 45 Minuten und für die Vorstellung zur Prüfung angeben (vgl. Anl.).
Für den Zeitpunkt der Steuerentstehung und der Anwendung des zutreffenden Steuersatzes, insbesondere bei Steuersatzänderungen, stellt sich die Frage, inwieweit Fahrschulen Teilleistungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG erbringen. Hierzu ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
1. Grundgebühr/Grundbetrag
Die durch die Grundgebühr/-betrag abgegoltene Ausbildungsleistung (z. B. für allgemeine Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts) kann nach dem (UR 1998 S. 306) mangels eines gesondert vereinbarten Entgelts nicht in Teilleistungen zerlegt werden.
Diese einheitliche Ausbildungsleistung ist erst mit der Ablegung der Fahrschulprüfung abgeschlossen. Die USt entsteht daher gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes in dem die Prüfung abgelegt wird, sofern nicht eine fr...