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§ 6a EStG Bewertung von Pensionsrückstellungen; Übergang auf neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nach § 6 a Abs. 4 Satz 2 und 6 in Verbindung mit § 52 Abs. 7 a EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1998 (BGBl. I S. 3816, BStBl 1999 I S. 117) beim Übergang auf neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen bzw. beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen (z. B. erstmalige Anwendung der ,,Richttafeln 1998'' von Prof. Klaus Heubeck) folgendes:
1. Steuerliche Anwendung von biometrischen Rechnungsgrundlagen
Für die steuerliche Bewertung einer Pensionsverpflichtung dürfen nur biometrische Rechnungsgrundlagen verwendet werden, die auf den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG beruhen. Diese Voraussetzung wird z. B. von den ,,Richttafeln 1998'' von Prof. Klaus Heubeck erfüllt ( BStBl I S. 1528).
Nach § 52 Abs. 7 a Satz 2 EStG sind in 1998 veröffentlichte neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet. Als Veröffentlichung im Sinne des § 52 Abs. 7 a Satz 2 EStG gilt auch das Datum der Erstellung des Gutachtens, aufgrund dessen neuen, geänderte oder andere Rechnungsgrun...