Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Mitvermietung einer als Betriebsvorrichtung anzusehenden Druckluftanlage und Erbringung
von Bewachungsleistungen
Leitsatz
1. Die Vermieterin eines Gewerbezentrums ist originär gewerblich tätig und kann daher die erweiterte Gewerbeertragskürzung
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, wenn sie an Industrieunternehmen des produzierenden Gewerbes als Mieter
zusätzlich eine Druckluftanlage vermietet, die aus einer Druckluftzentrale mit Kompressoren sowie aus einer sog. Ringleitung
besteht und eine Betriebsvorrichtung darstellt, und wenn sie die durch den Betrieb der Anlage entstehendenen Kosten den Mietern
in Rechnung stellt sowie zudem Bewachungsleistungen für die Mieter in dem Gewerbezentrum erbringt.
2. Die gewerbesteuerliche Schädlichkeit der Mitvermietung der Druckluftanlage setzt nicht voraus, dass aus der Mitvermietung
ein Gewinn entsteht. Entscheidend für die Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung ist der Umstand, dass die Vermieterin
mit der Vermietung einer Betriebsvorrichtung, die als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen ist, den Bereich der Verwaltung
ausschließlich eigenen Grundbesitzes verlässt. Die Mitvermietung einer Druckluftanlage ist nicht unentbehrlich für die Verwaltung
des eigenen Grundbesitzes; das gilt auch dann, wenn der Mieter selbst eine Druckluftanlage installieren könnte.
3. Die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter gehört nicht zu den kürzungsunschädlichen Tätigkeiten nach § 9 Nr. 1 Sätze
2 und 3 GewStG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 50 DStRE 2024 S. 19 Nr. 1 SAAAJ-37708
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.11.2022 - 6 K 6066/21
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