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Ent- und Verstrickung nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz
Änderungen im EStG und KStG
Mit den Änderungen in § 4 Abs. 1 Satz 3, § 4g, § 6 Abs. 1 Nr. 4, 5a und § 36 Abs. 5 EStG sowie in § 12 Abs. 1 KStG einerseits und den neu eingefügten § 4 Abs. 1 Satz 9 und § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG sowie § 12 Abs. 1a KStG andererseits werden die deutschen Entstrickungs- und Verstrickungsregelungen einheitlich für Körperschaft- und Einkommensteuersubjekte an die Vorgaben des Art. 5 ATAD angepasst. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelungen.
- Weil das deutsche Recht bereits vor Umsetzung der Anti Tax Avoidance Directive umfangreiche Entstrickungsvorschriften enthielt, kommt es im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes nicht zu einer Ausweitung der Entstrickungsvorschriften im EStG und KStG. 
- Signifikante Anpassungen erfolgen im Bereich des Zahlungsaufschubs in Entstrickungsfällen, insbesondere in Form einer Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 4g EStG sowie einer Verschärfung der Tatbestände über den Widerruf des Aufschubs. 
- Im Rahmen der ATAD-Umsetzung werden die deutschen Verstrickungsvorschriften ausgeweitet, indem eine Verstrickung nunmehr auch dann erfolgt, wenn das deutsche Besteuerungsrecht nicht neu begründet, aber verstärkt wird.