Umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen durch Apotheken; Grippeschutzimpfungen und Sichtvergaben von Substitutionsmitteln
Bezug:
Durch Artikel 1 Nr. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom wurde zum die Überlassung von Substitutionsmitteln durch Apotheken an den Patienten zum unmittelbaren Verbrauch geregelt. Ferner wurde durch Artikel 2 Nr. 5 a des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom (BGBl 2020 I S. 148) zum durch § 132j SGB V die Möglichkeit regionaler Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken geschaffen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2021/0174033), BStBl 2021 I S. 316, geändert worden ist, in Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 der Satz 1 wie folgt geändert:
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 angefügt:
„14.Apothekerinnen und Apotheker, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGB V Grippeschutzimpfungen durchführen, oder die nach § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 Nr. 14 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.
BMF v. - III C 3 - S 7170/20/10005 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 380
DStR 2021 S. 671 Nr. 11
GStB 2021 S. 16 Nr. 4
UR 2021 S. 329 Nr. 8
UVR 2021 S. 165 Nr. 6
SAAAH-74057