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FG München  v. - 2 K 1368/17 EFG 2018 S. 593 Nr. 7

Gesetze: UStG § 13b, UStG § 27 Abs. 19 S. 1, AO § 233a Abs. 1, AO § 233a Abs. 2a, AO § 233a Abs. 3, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Anspruch auf Erstattungszinsen bei Aufhebung von Anfang an unrichtiger Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber einem Bauträger

Beginn des Zinslaufs 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums

Leitsatz

1. Eine geänderte Steuerfestsetzung, aus der ein zu verzinsender Steuererstattungsanspruch allein deshalb resultiert, weil der Steuerpflichtige (Bauträger) die ursprünglich angemeldete und entsprechend festgesetzte Umsatzsteuer hinsichtlich der bezogenen Bauleistungen nicht nach § 13b UStG schuldet, beruht nicht auf einem rückwirkenden Ereignis.

2. Weder der Antrag auf gesetzeskonforme Steuerfestsetzung noch die aufgrund des , BStBl 2014 II S. 128) geänderte Auslegung des § 13b UStG sind rückwirkende Ereignisse.

3. Das Begehren auf Reduzierung der Steuer um die zu Unrecht gemäß § 13b UStG festgesetzte Umsatzsteuer stellt kein treuwidriges Verhalten des Bauträgers gegenüber dem FA dar. Er ist deshalb auch nicht – bis zur erklärten Aufrechnung – an der Geltendmachung und Durchsetzung seines Erstattungsanspruchs gegen das FA aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben gehindert.

4. Dem regulären Zinslauf stehen weder möglicherweise tatsächlich nicht eingetretene Liquiditätsnach- bzw. -vorteile, das Verhalten des Klägers noch das Unionsrecht entgegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 593 Nr. 7
UStB 2018 S. 68 Nr. 3
SAAAG-73464

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München v. 20.12.2017 - 2 K 1368/17

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