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Arbeitshilfe Februar 2024

Antrag auf verbindliche Auskunft – Muster

Dr. Matthias Gehm
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Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist gesetzlich in § 89 Abs. 2 bis 7 AO geregelt. Die Regelung gilt für Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern (nicht aber z. B. für die Hauptzollämter und andere Finanzbehörden).

Davon zu unterscheiden sind die Anrufungsauskunft (§ 42e EStG, vgl. v. Wedelstädt, Verbindliche Auskunft Tz. IV, infoCenter) und die verbindliche Zusage (§§ 204 ff AO, vgl. v. Wedelstädt, Verbindliche Auskunft Tz. III, infoCenter) sowie die sog. tatsächliche Verständigung aber auch unverbindliche Auskünfte der Finanzbehörden (§ 89 Nr. 2 AEAO).

Mit der Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann die Finanzbehörde Zweifel, die im Einzelfall bei der Anwendung oder Auslegung einer abstrakt-generellen Norm bestehen und erhebliche steuerliche Auswirkungen haben, ausräumen. Folglich muss sich der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft auf einen bestimmten künftigen Sachverhalt beziehen, da die verbindliche Auskunft weder zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, noch reiner Sachverhaltsunsicherheiten ("tatsächliche Verständigung") oder zur rechtlichen Würdigung bereits verwirklichter Sachverhalte zulässig ist (§§ 89 Nr. 3.1, 3.4.2 und 3.4.4 AEAO). Dieser z...

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