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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bei gewillkürter Erbfolge – Muster

Catrin Geißler
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  • Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bei gewillkürter Erbfolge

Der Erbschein ist das Legitimationspapier des Erben zur Verfügung über den Nachlass. Dieses amtliche Zeugnis gibt Auskunft über die Person des Verstorbenen, dessen Erben (bei mehreren über deren Anteile) und evtl. Beschränkungen des Erben oder der Erbengemeinschaft. Er wird auf Antrag des/der Erben erteilt und beinhaltet meist auch die zur Erlangung des Erbscheins notwendige eidesstattliche Versicherung.

Für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG). Der Erbe bzw. die Erbin kann den Antrag jedoch auch im Wege der Rechtshilfe bei dem Nachlassgericht am Sitz seines Wohnortes stellen. Auch ist es möglich den Antrag bei einem Notar in Deutschland aufnehmen und beurkunden zu lassen. Der Antrag kann beim Nachlassgericht auch mündlich zur Niederschrift erklärt werden. Diesem müssen sämtliche Nachweise sowie der Totenschein des Erblassers beigefügt werden. Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erben haben gegenüber dem Nachlassgericht das Verhältnis anzugeben, auf der ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Ehegattenverhältnis, Güterstand) und dieses durch entsprechende Urkunden nachzuweisen. Folgende ggfs. erforderliche Unterlagen sind in beglaubigter Abschrift vorzulegen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • Sterbeurkunde des Erblassers

  • Alle letzwilligen Verfügungen wie Testamente, Erbverträge, Erbverzichtserklärungen

  • Formular zum Nachlasswert

  • Bei Erbengemeinschaft zusätzlich alle Namen und Anschriften aller Miterben

Bei privatschriftlichen Testamenten des Erblassers, die beim Nachlassgericht abzuliefern sind, ist ebenfalls ein Erbschein erforderlich, insbesondere wenn Bankguthaben oder Grundbesitz vorhanden sind.

Im Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ist die Angabe der Erbteile der Miterben nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller im Antrag auf die Angabe der Erbteile verzichten. Beim (gemeinschaftlichen) Teilerbschein bleibt die Angabe des Erbteils demgegenüber verpflichtend.

Hat der Erblasser dagegen ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Hier genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll.

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