FinMin Saarland - B/2-4 - 152/06 - S 2221

Steuerliche Behandlung der Beitragsleistung an die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister

Im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen können die Beitragsleistungen zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG berücksichtigt werden, da es sich bei der VdBS weder um eine gesetzliche Rentenversicherung noch um eine berufsständische Versorgungseinrichtung in diesem Sinne handelt. Ebenso scheidet ein Ansatz nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG aus, weil mit den Beiträgen keine kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut wird.

Die Beitragszahlung an die VdBS können allerdings nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG berücksichtigt werden, wenn der Beginn des Versicherungsverhältnisses vor dem liegt. D. h. für die ab neu bestellten – und deshalb erstmals neu versicherten – Bezirksschornsteinfegermeister können die Beiträge nicht mehr nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG berücksichtigt werden.

Die Besteuerung der Rentenleistungen aus der VdBS erfolgt – wie bereits vor dem  – auch weiterhin mit dem jeweils gültigen Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.

FinMin Saarland v. - B/2-4 - 152/06 - S 2221

Fundstelle(n):
SAAAC-26298