Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG);
Anhebung der Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum
Durch Art. 2 Buchstabe a des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom (BGBl 2006 I S. 1091) ist die Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG von 125.000 EUR auf 250.000 EUR angehoben worden. Die Änderung ist am in Kraft getreten.
Nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung erfolgt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) ab dem Beginn des Kalenderjahres; ausgenommen sind die Fälle einer später beginnenden unternehmerischen Tätigkeit. Der Antrag auf Genehmigung der Istversteuerung ist an keine Frist gebunden. Er kann jederzeit gestellt werden und auch Besteuerungszeiträume umfassen, die dem Kalenderjahr der Antragstellung vorangehen, soweit die betreffenden Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind und der jeweilige Vorjahresumsatz die Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht überschritten hat. Daher können Unternehmer, deren Gesamtumsatz 2005 weniger als 125.000 Euro betragen hat, auch im laufenden Kalenderjahr 2006 zur Istversteuerung ab dem 01.01. bis zum wechseln.
Davon abweichend kann allein für den Besteuerungszeitraum 2006 aufgrund der Anhebung der Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ein unterjähriger Wechsel der Besteuerungsart möglich sein.
Die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten kann abweichend von Abschnitt 254 Abs. 1 Satz 4 UStR mit Wirkung vom genehmigt werden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im Kalenderjahr 2005 mehr als 125.000 EUR, aber nicht mehr als 250.000 EUR betragen hat. Anträge, mit denen Unternehmer, die diese Voraussetzung erfüllen, einen rückwirkenden Wechsel zum begehren, sind im Hinblick auf § 27 Abs. 1 UStG abzulehnen. Von diesen Unternehmern bis zum ausgeführte Umsätze unterliegen zwingend der Sollversteuerung (Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten).
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 7368 - 9 - V A 4
Fundstelle(n):
UStB 2007 S. 10 Nr. 1
SAAAB-90194