Begünstigte Investitionen nach§ 2 InvZulG 1999 bzw. 2005
Gewährung von betrieblicher Investitionszulage für Photovoltaikanlagen bei Betrieben des verarbeitenden Gewerbes sowie der produktionsnahen Dienstleistungen
Bezug:
Zu der Frage, ob die Anschaffung oder Herstellung einer Photovoltaikanlage durch einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes nach § 2 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 InvZulG zulagenbegünstigt ist, wird gebeten nachfolgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Befinden sich die Photovoltaikanlagen auf dem Betriebsgelände des Betriebes des verarbeitenden Gewerbes, insbesondere auf den Dächern der Betriebs- und Lagergebäude, ist von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen. Es handelt sich dann um einen sogenannten Mischbetrieb, bei dem die Erzeugung von elektrischem Strom regelmäßig von untergeordneter Bedeutung sein wird. Dabei ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Verbindung der Tätigkeiten zu unterstellen, wenn nicht wesentliche Anhaltspunkte zu einer anderen Beurteilung führen. Es ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten einander ergänzen. Befinden sich die Photovoltaikanlagen in großer räumlicher Entfernung zum Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder handelt es sich um einen zwar in räumlicher Nähe, aber außerhalb des eigentlichen Betriebsgeländes, errichteten Solarpark, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder von mehreren gewerblichen Betrieben auszugehen ist. Dabei ist insbesondere maßgebend, ob eine gegenseitige Förderung der Tätigkeiten vorliegt oder das Betreiben der Photovoltaikanlage ausschließlich der Erzielung von Erlösen aus dem Stromverkauf dient.
Die Landesfinanzdirektion bittet nunmehr die Bearbeitung der zurückgestellten Anträge auf Investitionszulage für Photovoltaikanlagen wieder aufzunehmen und nach den o.a. Grundsätzen abschließend zu entscheiden. Gleiches gilt für unbearbeitete Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu dieser Rechtsfrage.
Thüringer
Landesfinanzdirektion v. - InvZ 1271 A - 07 - A
2.15
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DB 2006 S. 1464 Nr. 27
SAAAB-89229