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FG München Urteil v. - 7 K 1440/17 EFG 2018 S. 1184 Nr. 14

Gesetze: EStG 2007 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f, EStG 2007 § 49 Abs. 1 Nr. 9, EStG 2007 § 50a Abs. 4 Nr. 3, EStG 2007 § 50a Abs. 5 S. 5, EStDV § 73g

Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 4 EStG a. F. bei Zahlung an ausländischen Unternehmer für die Übertragung des Know-hows an einem Herstellungsverfahren

Know-how-Transfer als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Leitsatz

1. Die Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 EStG knüpft daran an, dass die von dem Vergütungsschuldner geleisteten Zahlungen aus der Sicht des Vergütungsgläubigers dem Einkünftekatalog des § 49 EStG unterfallen.

2. Bei § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG handelt es sich u. a. um eine lückenschließende Bestimmung für Einkünfte aus der Überlassung gesetzlich nicht geschützten Erfahrungs- und Fachwissens (sog. Know-how).

3. Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG spielt es keine Rolle, dass der vereinbarte Technologietransfer im Streitfall letztlich nicht verwirklicht wurde, weil das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 6 Nr. 6
DStRE 2019 S. 201 Nr. 4
EFG 2018 S. 1184 Nr. 14
IWB-Kurznachricht Nr. 19/2018 S. 716
RAAAG-88264

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FG München, Urteil v. 14.05.2018 - 7 K 1440/17

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