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Gemischt genutzte Nebenräume
Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert (Bezug: § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 12 Nr. 1 EStG).
Die Klägerin nutzt einen vom FA als häusliches Arbeitszimmer anerkannten Raum in ihrer angemieteten Wohnung für ihr gewerbliches Unternehmen. Zusätzlich beantragte sie einen hälftigen Betriebsausgabenabzug der anteiligen Kosten für die Küche, das Bad und den Flur in der Wohnung. Nach dem Beschluss des Großen Senats des NWB UAAAF-48793 (BFHE 251 S. 408 = Kurzinfo StuB 2016 S. 116 NWB JAAAF-49439) sind jedoch Aufwendungen für einen...