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Bewertungsvereinfachung im Rahmen der Lifo-Methode
BMF-Schreiben zur Bewertung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG können Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht („last in – first out“). Durch die steuerliche Anerkennung der Lifo-Methode mit dem Steuerreformgesetz 1990 sollte neben der Bewertungsvereinfachung auch die Verhinderung der Besteuerung von Scheingewinnen erreicht werden. Das BMF hat zur Zulässigkeit der Anwendung dieses vereinfachten Bewertungsverfahrens Stellung genommen.
Voraussetzungen
Die Lifo-Methode ist für Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens anwendbar. Somit kommen gem. § 266 Abs. 2 Buchst. B I. HGB Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren in Betracht. Zudem setzt die Bewertung des Vorratsvermögens unter Anwendung der Lifo-Methode voraus, dass sie den handelsrechtlichen GoB entspricht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsgüter mengenmäßig vol...