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StuB Nr. 23 vom Seite 893

Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

Anmerkungen zum

Prof. Dr. Gerrit Adrian

Gewinne dürfen erst gezeigt werden, wenn sie realisiert sind. Als Zeitpunkt der Gewinnrealisierung wird typischerweise der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht der Zahlungszeitpunkt, angesehen, weil dann die Preisgefahr (Gefahr des zufälligen Untergangs) übergegangen ist. Bei Werkverträgen setzt dies die Abnahme des Werks voraus. Für Planungsleistungen eines Ingenieurs ist nach dem die Gewinnrealisierung eingetreten, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Auf die tatsächliche Abnahme kommt es danach nicht mehr an.

Kernaussagen
  • Ein Gewinn ist realisiert, wenn der Verpflichtete wirtschaftlich erfüllt hat und sein Anspruch auf die Gegenleistung (die Zahlung) so gut wie sicher ist.

  • Bei Werkverträgen ist der Gewinn grundsätzlich erst mit Abnahme realisiert.

  • Bei Planungsleistungen eines Ingenieurs tritt die Gewinnrealisierung für Abschlagszahlungen vor Abnahme bereits ein, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist.

I. Einleitung

[i]Hoffmann, Gewinnrealisierung von Teilleistungen, StuB 2014 S. 829 NWB YAAAE-79764 Löbe, Gewinnrealisierung bei Ingenieur- und Architektenleistungen, NWB 2014 S. 3216 NWB FAAAE-75291 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 5. Aufl., Herne 2014,... Ebber, Gewinnrealisierung, infoCenter

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