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FG Düsseldorf Urteil v. - 6 K 1271/08 K EFG 2011 S. 543 Nr. 6

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1EStG § 4 Abs. 1EStG § 5 Abs. 1 Satz 1HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 2.Halbsatz AO § 37 Abs. 2

Aktivierung von bestrittenen Steuererstattungsansprüchen – Wertaufhellung durch Gerichtsentscheidungen

Leitsatz

  1. Bestrittene Forderungen dürfen erst am Schluss des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem der Schuldner den Anspruch anerkannt hat oder der Anspruch rechtskräftig zuerkannt worden ist. Dies gilt auch für Steuererstattungsansprüche.

  2. Gerichtsentscheidungen (hier: RS. C - 453/02 – Linneweber – zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus Geldspielautomaten) kommt bei der bilanziellen Gewinnermittlung keine wertaufhellende Wirkung zu.

  3. Eine der Geltendmachung eines Steuererstattungsanspruchs entgegenstehende Steuerfestsetzung hindert dessen Aktivierung nicht, wenn die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen bereits vor Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheids auf andere Weise eindeutig zu erkennen gibt, dass sie ihren bisherigen Standpunkt aufgibt und den Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang akzeptieren wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-KN Nr. 96/2011 (Zeitpunkt der Aktivierung eines USt-Erstattungsanspruchs)
DStRE 2012 S. 1 Nr. 1
EFG 2011 S. 543 Nr. 6
EStB 2011 S. 192 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2010 S. 4154
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2011 S. 73
RAAAD-60486

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FG Düsseldorf, Urteil v. 21.09.2010 - 6 K 1271/08 K

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