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NWB Nr. 46 vom Seite 3694

Die Versandhandelsregelung des § 3c UStG in der Praxis

Ort der Lieferung in besonderen Fällen

PhDr. Matthias E. Pfadler

Mit der Vorschrift des § 3c UStG sollen Wettbewerbsvorteile von Lieferanten aus Mitgliedstaaten mit niedrigeren Steuersätzen verhindert und die Besteuerung der sog. Versendungslieferungen im Bestimmungsland ab einer gewissen Größenordnung sichergestellt werden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die umsatzsteuerliche Vorschrift des Orts der Lieferung in besonderen Fällen und enthält zahlreiche Hinweise für die Praxis.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in .

I. Versandhandelsregelung des § 3c UStG

[i]Versendungslieferungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat§ 3c UStG regelt, dass die grenzüberschreitende innereuropäische Lieferung eines Gegenstands, mit Ausnahme neuer Fahrzeuge, an Abnehmer, die Privatpersonen, Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze ausführen (z. B. Ärzte), Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte oder juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft sind und die die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllen und nicht für die Erwerbsbesteuerung optiert haben, dort der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, wo die Beförderung oder Versendung endet. Dies gilt allerdings nur, wenn der Lieferer di...

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