BGH Beschluss v. - II ZR 7/09

Gesetze: § 28 Abs 1 HGB

Instanzenzug: Az: II ZR 7/09 Beschlussvorgehend Az: 11 U 165/06 Urteilvorgehend Az: 6 O 486/05 Urteilnachgehend Az: II ZR 7/09 Berichtigungsbeschluss

Tenor

Die Revision des Beklagten und der Drittwiderklägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten und der Drittwiderklägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom Bezug genommen. Die Stellungnahmen des Beklagten und der Drittwiderklägerin vom und vom geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Hinsichtlich der vom Beklagten mit Schriftsatz vom erklärten Erledigung des noch anhängigen Revisionsverfahrens fehlt es im Übrigen an einem erledigenden Ereignis sowohl im Hinblick auf die Hauptsache als auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens.
Der Beklagte und die Drittwiderklägerin tragen aus den im Tenor des Senatsbeschlusses vom dargelegten Gründen auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 97 ZPO).
Streitwert: 183.666 €
Goette                            Reichart                     Drescher
                    Löffler                          Born
<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom13. September 2010 wurde in den Beschlusstext eingearbeitet.>

Fundstelle(n):
RAAAD-53452