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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Aufmerksamkeiten

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Die Frage, ob bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers, die allgemein als „Aufmerksamkeit“ angesehen werden, begrifflich überhaupt zum Arbeitslohn gehören, ist beim Stichwort „Annehmlichkeiten“ erläutert. Für die Aufmerksamkeiten im engeren Sinne gilt Folgendes:

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers von geringem Wert (Blumen, Buch, CD/DVD), die dem Arbeitnehmer oder einem in seinem Haushalt lebenden Angehörigen i. S. d. § 15 AO anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses im privaten Bereich (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) oder beruflichen Bereich (z. B. Jubiläum, bestandene Prüfung) gegeben werden. Aufmerksamkeiten sind steuer- und beitragsfrei, wenn der Wert der Sachzuwendung 60 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR).

Beispiel A

Der Arbeitgeber schenkt seiner Sekretärin zum Geburtstag im April 2025 einen Blumenstrauß im Wert von 30 €.

Es handelt sich um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert dieser Sachzuwendung 60 € nicht übersteigt.

Beispiel B

Wie Beispiel A. Die Sekretärin erhält allerdings von ihrem Arbeitgeber zum Geburtstag einen Geschenkgutschein für ein Musikgeschäft über 50 € (ein Eintausch des Gutscheins in ...

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