FinMin Brandenburg - 31 - S 7280 - 2/05

Umsatzsteuerliche Behandlung der Holzlieferungen von Forstbetriebsgemeinschaften und Waldbesitzern an Holzaufkäufer;
Leistungsbeziehungen sowie Formerfordernis des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG – Angabe der Steuernummer in der Rechnung

Im Zusammenhang mit Holzlieferungen sind Fälle an das FinMin herangetragen worden, in denen Holzaufkäufer von einer Forstbetriebsgemeinschaft Holz erwerben und gegenüber der Forstbetriebsgemeinschaft per Gutschrift abrechnen. In der Gutschrift wird die Forstbetriebsgemeinschaft als leistender Unternehmer angegeben. Entsprechend enthält die Gutschrift auch die Steuernummer der Forstbetriebsgemeinschaft.

Im Regelfall ist die Forstbetriebsgemeinschaft jedoch nicht als Eigenhändler tätig, sondern handelt im Namen und für Rechnung der einzelnen Waldbesitzer, die der Forstbetriebsgemeinschaft als Mitglieder angehören. Die Forstbetriebsgemeinschaft kann in diesem Fall nicht als Leistender der Holzlieferungen angesehen werden.

Teilweise sind die Waldbesitzer steuerlich nicht registriert, da sie als Forstwirte fast ausschließlich im Nebenerwerb tätig sind und der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Verkäufen durch (Nebenerwerbs-) Waldbesitzer, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, bittet das FinMin wie folgt zu verfahren:

1. Waldbesitzer als leistender Unternehmer

Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Waldbesitzer durch Holzverkäufe nach § 2 UStG unternehmerisch tätig wird. Das gilt auch, wenn die Vermarktung durch eine Forstbetriebsgemeinschaft erfolgt. Nachhaltigkeit kann unterstellt werden, auch wenn es mehrere Jahrzehnte dauert, bis der Waldbesitz veräußert werden kann.

Die vom Holzaufkäufer erteilte Gutschrift muss demnach den einzelnen Waldbesitzer als Leistenden und – dem Formerfordernis des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG entsprechend – die Steuernummer des Waldbesitzers enthalten. Die Lieferung unterliegt dem Steuersatz von 5,5 % (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Dies gilt auch dann, wenn die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG in Betracht käme. Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG geht der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG vor (vgl. Abschnitt 270 Abs. 2 UStR i. V. m. Abschnitt 269 Abs. 4 Sätze 3 und 4 UStR).

Sofern der Waldbesitzer steuerlich nicht registriert ist, kann auch aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht auf eine steuerliche Erfassung verzichtet werden, da – wie oben dargestellt – die Gutschrift die Steuernummer des Waldbesitzers zwingend enthalten muss. Unerheblich ist, dass der Waldbesitzer auf Grund der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG keine Zahlungspflichten hat. Auch kann nicht alternativ die Steuernummer der Forstbetriebsgemeinschaft in der Gutschrift ausgewiesen werden, da sie nur als Vermittler tätig ist (vgl. Abschnitt 185 Abs. 6 Satz 3 UStR).

2. Forstbetriebsgemeinschaft als Leistender:

Tritt die Forstbetriebsgemeinschaft gegenüber dem Holzaufkäufer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf, ist sie Lieferer des Holzes. Die Holzlieferungen unterliegen dem Regelsteuersatz, da die Besteuerungsmerkmale des § 24 UStG auf die Forstbetriebsgemeinschaft nicht angewendet werden können. Daneben führt der einzelne Walbesitzer eine Holzlieferung an die Forstbetriebsgemeinschaft aus. Im Regelfall dürfte ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG vorliegen. Diese Holzlieferung ist nach den für den Waldbesitzer geltenden Besteuerungsmerkmalen zu besteuern (vgl. Tz. 1).

FinMin Brandenburg v. - 31 - S 7280 - 2/05

Fundstelle(n):
RAAAD-02901