OFD Frankfurt am Main - S 2221 A - 78 - St 218

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG);
Höchstbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge.

Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.

Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen


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Tätigkeit
Höchstbeträge in €
Begründung
Ehemann
Ehefrau
Ehemann
Ehefrau
 
Arbeiter, Angestellter
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht
Arbeiter, Angestellter
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
1.500,–
1.500,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Arbeiter, Angestellter
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
1.500,–
1.500,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
Arbeiter, Angestellter
Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
1.500,–
1.500,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Arbeiter, Angestellter
Beamtin
1.500,–
1.500,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
Arbeiter, Angestellter
Elternzeit
1.500,–
1.500,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die
Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte)
Arbeiter, Angestellter
Geringfügig Beschäftigte
1.500,–
1.500,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags, jedoch ist sie kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Arbeiter, Angestellter
Hausfrau
1.500,–
1.500,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert oder
die Ehefrau ist – bei freiwilliger Krankenversicherung des Ehemanns (wg.
Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze) – privat
krankenversichert; der Höchstbetrag von 2.400 € ist jedoch anzusetzen,
wenn für sie keine Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von
mehr als 4.200 €/ab 2008 4.260 € jährlich).
Arbeiter, Angestellter
Rentnerin
1.500,–
1.500,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V
Arbeiter, Angestellter
Selbständige
1.500,–
2.400,–
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr.
62 EStG erbracht;
für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der Höchstbetrag
von 1.500 € ist jedoch anzusetzen, wenn sie kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert ist (eigene Einkünfte von nicht mehr
als 4.200 €/ab 2008 4.260 € jährlich).
Beamter
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht
Beamter
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
1.500,–
1.500,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
die arbeitslose Ehefrau ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert
(da nicht familienversichert), die Beiträge trägt die Bundesagentur für
Arbeit
Beamter
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
1.500,–
1.500,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
die arbeitslose Ehefrau ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert,
die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
Beamter
Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
1.500,–
2.400.–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
die arbeitslose Ehefrau hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe,
da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht, mangels Erhalt von
Arbeitslosengeld II ist sie nicht pflichtversichert
Beamter
Beamtin
1.500,–
1.500,–
sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau haben jeweils einen eigenen
Beihilfeanspruch
Beamter
Elternzeit
1.500,–
1.500,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die
Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte)
Beamter
Geringfügig Beschäftigte
1.500,–
2.400,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags, sie hat auch keinen eigenen Anspruch auf
Beihilfe, da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht
Beamter
Hausfrau
1.500,–
2.400,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
die nicht berufstätige Ehefrau hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf
Beihilfe, da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht
Beamter
Rentnerin
1.500,–
1.500,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V
Beamter
Selbständige
1.500,–
2.400,–
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch;
für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags
Rentner
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht
Rentner
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
1.500,–
1.500,–
bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Rentner
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
1.500,–
1.500,–
bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
Rentner
Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
1.500,–
1.500,–
bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Rentner
Beamtin
1.500,–
1.500,–
bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
Rentner
Geringfügig Beschäftigte
1.500,–
1.500,–
bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags, sie ist jedoch kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Rentner
Hausfrau
1.500,–
1.500,–
bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der
Höchstbetrag von 2.400 € ist anzusetzen, wenn für sie keine
Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.200 €/ab
2008 4.260 € jährlich).
Rentner
Rentnerin
1.500,–
1.500,–
beziehen sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, sind sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der
Rentenversicherung gem. § 249a SGB V
Rentner
Selbständige
1.500,–
2.400,–
bezieht der Ehemann Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
er i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der Höchstbetrag
von 1.500 € ist jedoch anzusetzen, wenn sie kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert ist (eigene Einkünfte von nicht mehr
als 4.200 €/ab 2008 4.260 € jährlich).
Selbständiger
Arbeiterin, Angestellte
2.400,–
1.500,–
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der
Höchstbetrag von 1.500 € ist jedoch anzusetzen, wenn er kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert ist (eigene Einkünfte von nicht mehr
als 4.200 €/ab 2008 4.260 € jährlich)
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht
Selbständiger
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
2.400,–
1.500,–
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld II ist nach § 5 Abs. 1 Nr.
2a SGB V mangels Familienversicherung pflichtversichert, die Beiträge
trägt der Bund
Selbständiger
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
2.400,–
1.500,–
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
Selbständiger
Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
2.400,–
2.400,–
für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des
Höchstbetrags
Selbständiger
Beamtin
2.400,–
1.500,–
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
Selbständiger
Elternzeit
2.400,–
1.500,–
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die
Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte)
Selbständiger
Geringfügig Beschäftigte
2.400,–
2.400,–
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags
Selbständiger
Hausfrau
2.400,–
2.400,–
für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des
Höchstbetrags
Selbständiger
Rentnerin
2.400,–
1.500,–
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der
Höchstbetrag ist jedoch mit 1.500 € anzusetzen, wenn er kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert ist (eigene Einkünfte von nicht mehr
als 4.200/ab 2008 4.260 € jährlich)
bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V
Selbständiger
Selbständige
2.400,–
2.400,–
sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
1.500,–
1.500,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
1.500,–
1.500,–
der Ehemann und die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld sind nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die
Bundesagentur für Arbeit
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
1.500,–
1.500,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
Beamtin
1.500,–
1.500,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
Geringfügig Beschäftigte
1.500,–
1.500,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags, jedoch ist sie kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
Hausfrau
1.500,–
1.500,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der
Höchstbetrag von 2.400 € ist anzusetzen, wenn für sie keine
Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.200 €/ab
4.260 € jährlich).
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
Rentnerin
1.500,–
1.500,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
Selbständige
1.500,–
2.400,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht;
der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
1.500,–
1.500,–
sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau als Bezieher von
Arbeitslosengeld II sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert, die
Beiträge trägt der Bund
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
1.500,–
1.500,–
die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
Beamtin
1.500,–
1.500,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach § 5 Abs. 1 Nr.
2a SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund;
für die Ehefrau besteht ein Beihilfeanspruch
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
Rentnerin
1.500,–
1.500,–
bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
Selbständige
1.500,–
2.400,–
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach § 5 Abs. 1 Nr.
2a SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund;
für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags
Hausmann
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht;
der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert oder
der Ehemann ist – bei freiwilliger Krankenversicherung der Ehefrau (wg.
Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze) – privat
krankenversichert; der Höchstbetrag von 2.400 € ist jedoch anzusetzen,
wenn für sie keine Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von
mehr als 4.200 €/ab 2008 4.260 € jährlich).
Hausmann
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
1.500,–
1.500,–
die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der
Höchstbetrag von 2.400 € ist anzusetzen, wenn für ihn keine
Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.200 €/ab
2008 4.260 € jährlich)
Hausmann
Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
2400,–
2.400,–
für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und
Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
für die Ehefrau erfolgt auch keine Kürzung
Hausmann
Beamtin
2.400,–
1.500,–
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch;
der nicht berufstätige Ehemann hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf
Beihilfe, da der Ehefrau der Beihilfeanspruch zusteht
Hausmann
Elternzeit
2.400,–
1.500, –
für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und
Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die
Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte)
Hausmann
Geringfügig Beschäftigte
2.400,–
2.400,–
für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und
Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags
Hausmann
Rentnerin
1.500,–
1.500,–
bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der
Höchstbetrag von 2.400 € ist jedoch anzusetzen, wenn für ihn keine
Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.200 €/ab
2008 4.260 € jährlich)
Hausmann
Selbständige
2.400,–
2.400,–
für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des
Höchstbetrags
Arbeitsloser, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht;
der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Arbeitsloser, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
1.500,–
1.500,–
die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Arbeitsloser, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
Beamtin
2.400,–
1.500,–
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
Arbeitsloser, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
Hausfrau
2.400,–
2.400,–
für die Hausfrau, die eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und
Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
für den Ehemann erfolgt auch keine Kürzung
Arbeitsloser, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
Rentnerin
1.500,–
1.500,–
bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Arbeitsloser, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
Selbständige
2.400,–
2.400,–
sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags
Elternzeit
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht;
Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der
Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte)
Elternzeit
Beamtin
1.500,–
1.500,–
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch;
Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der
Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter)
Elternzeit
Hausfrau
1.500,–
2.400,–
für die Haufrau, die eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und
Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der
Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter)
Elternzeit
Selbständige
1.500,–
2.400,–
für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der
Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter)
Geringfügig Beschäftigter
Arbeiterin, Angestellte
1.500,–
1.500,–
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62
EStG erbracht;
der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags, jedoch ist er kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Geringfügig Beschäftigter
Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld]
1.500,–
1.500,–
die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags, jedoch ist er kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Geringfügig Beschäftigter
Beamtin
2.400,–
1.500,–
der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags, er hat auch keinen eigenen Anspruch auf
Beihilfe, da der Ehefrau der Beihilfeanspruch zusteht;
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch;
Geringfügig Beschäftigter
Hausfrau
2.400,–
2.400,–
für die Hausfrau, die eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und
Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags;
der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags
Geringfügig Beschäftigter
Rentnerin
1.500,–
1.500,–
bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist
sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der
Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V;
der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags, er ist jedoch kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Geringfügig Beschäftigter
Selbständige
2.400,–
2.400,–
der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des
verminderten Höchstbetrags;
für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags

OFD Frankfurt am Main v. - S 2221 A - 78 - St 218

Fundstelle(n):
RAAAC-86805