Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (DBA Mexiko); Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Buchst. a) DBA Mexiko
Das Bundesministerium der Finanzen teilt Folgendes mit der Bitte um Beachtung mit:
Das mexikanische Finanzministerium hat die Einführung der IETU (Impuesto Empresarial a Tasa Única, deutsch: Unternehmensteuer zu einem einheitlichen Satz) zum mitgeteilt und gebeten, diese Steuer als Steuer im Sinne des DBA Mexiko anzuerkennen. Das Bundesministerium der Finanzen hat nach Prüfung die IETU als Steuer im Sinne des DBA Mexiko anerkannt und dies dem mexikanischen Finanzministerium mitgeteilt, Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Buchst. a), Artikel 3 Absatz 1 Buchst. f) DBA Mexiko.
Dieses Schreiben wird im BStBl I und auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen unterwww.bundesfinanzministerium.de veröffentlicht.
Bundesministerium der Finanzen v. - IV B 3 - S 1301 Mex/0
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
RIW 2008 S. 176 Nr. 3
WPg 2008 S. 132 Nr. 3
RAAAC-64883