Oberfinanzdirektion Koblenz - S 7175 A - St 44 2

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG;

Umsatzsteuerliche Behandlung von Hausnotrufsystemen

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Hausnotrufsystemen vertreten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung:

Nach § 4 Nr. 18 UStG sind die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege steuerfrei, wenn neben weiteren Voraussetzungen die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.

Hierbei sind die zwischen dem Wohlfahrtsverband und dem Hausnotrufteilnehmer vereinbarten Leistungen und Entgelte mit den Leistungen und Entgelten von Erwerbsunternehmen zu vergleichen. Bieten Wohlfahrtsverbände vergleichbare Leistungen mit gleichen oder höheren Leistungsentgelten an, wäre hierfür keine Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren.

Ob die Leistungen der Anbieter jedoch vergleichbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die von den zuständigen Landfinanzbehörden im Besteuerungsverfahren überprüft werden. Abgesichts der sehr unterschiedlichen Sachverhalte kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Leistungsangebot der Wohlfahrtsverbände und der gewerblichen Unternehmer in jedem Fall gleichartig sind.

Es bestehen aber zur Herstellung einer einheitlichen umsatzsteuerlichen Behandlung keine Bedenken, wenn ein gewerblicher Anbieter hinsichtlich der Basisleistungen beim Hausnotruf, für die er ein Entgelt von z.Zt. 17,90 € gemäß Vereinbarung mit den Spitzenverbänden der Pflegekassen in Rechnung stellt und die von den Pflegekassen getragen werden, die Steuerbefreiung entsprechend § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG in Anspruch nimmt.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 7175 A - St 44 2

Fundstelle(n):
RAAAC-46687