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BFH hebelt über die 6. EG-Richtlinie die „Werklieferung” aus
Richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 4 UStG
Der NWB CAAAB-60915 entschieden, dass die orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen eine sonstige Leistung ist. Damit ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Diese vermeintliche Einzelfallentscheidung enthält jedoch hochinteressante Ausführungen, die das Verhältnis zwischen Werklieferung und Werkleistung neu justieren.
I. BFH: Orthopädische Zurichtungen am Konfektionsschuh sind sonstige Leistungen
Die Klägerin betreibt eine orthopädische Fachwerkstatt, in der sie u. a. auch vom Kunden mitgebrachte Konfektionsschuhe entsprechend einer ärztlichen Verordnung orthopädisch zurichtet. Dabei verwendet sie vielfach serienmäßig hergestellte Materialien, die sie für die orthopädische Zurichtung einkauft. Die orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen ist nach Auffassung des BFH eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung; die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 i. V. mit Nr. 52 Buchst. b der Anlage hierzu komme deswegen nicht in Betracht.
Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, ist die Leistung als Lieferung anzus...