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Arbeitshilfe - Stand: 07.03.2022

AG: Satzungsänderung, Handelsregisteranmeldung – Muster

Anna Keller
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Bei einer Aktiengesellschaft muss jede Satzungsänderung beim Handelsregister angemeldet werden. Gemäß § 181 Abs. 1 AktG hat der Vorstand die Satzungsänderung anzumelden, sofern es sich nicht nur um Änderungen der Fassung handelt. In diesem Fall kann die Hauptversammlung die Befugnis zur Änderung dem Aufsichtsrat übertragen, § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG. Die Anmeldung erfolgt, obwohl die Vorstandsmitglieder mit ihrem eigenen Namen zeichnen, für die Aktiengesellschaft in deren Namen. Das heißt, alle Rechtsfolgen und Kosten der Anmeldung treffen allein die Aktiengesellschaft. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Die Anmeldung, die Eintragung sowie die Bekanntmachung stellen dabei Wirksamkeitsvoraussetzungen der Satzungsänderung dar und folgen dem in einem ersten Schritt zu fassenden Beschluss der Hauptversammlung.

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