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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer ab 1. 1. 2002
Durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001) v. (BGBl 2001 I S. 3794) wird das bisherige Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG; §§ 51 bis 58 UStDV) aufgehoben. Gleichzeitig wird eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eingefügt (§ 13b UStG). Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hat Auswirkungen auf die Rechnungserteilung (§§ 14 und 14a UStG), den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG), das Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 4a UStG), die Aufzeichnungspflichten (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 UStG) und die Differenzbesteuerung (§ 25a Abs. 5 UStG). Weiterhin ist eine Übergangsregelung vorgesehen (§ 27 Abs. 4 UStG). Daneben ist eine Reihe redaktioneller Änderungen erforderlich gewesen.
I. Zum Wechsel vom Abzugsverfahren zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Nach dem bis zum geltenden Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG; §§ 51 bis 58 UStDV) war der Leistungsempfänger, soweit er Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, verpflichtet, bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer sowie bei bestimmten Inlandslieferungen - von sicherungsübereigneten Gegenständen und von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren - von der Gegenleistung die Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen....