Landesamt für Steuern Niedersachsen - G 1494 - 2 - St 253 VD

Beteiligung der Gemeinden im gewerbesteuerlichen Messbetragsverfahren

Im gewerbesteuerlichen Messbetragsverfahren ermitteln die Finanzämter gemäß § 184 AO die Steuermessbeträge nach den Steuergesetzen und setzen sie durch Steuermessbescheide fest ( vgl. R. 1.2 Abs. 1 GewStR ). Diese binden als Grundlagenbescheide neben den Steuerpflichtigen auch die Kommunen, die die Gewerbesteuer durch Folgebescheide festzusetzen haben. Die Gemeinden haben zwar ein Informationsrecht nach § 21 FVG ( vgl. R 1.2. Abs. 3 GewStR ), ihnen steht zur Durchsetzung ihrer Interessen grundsätzlich keine eigene Klagebefugnis vor dem Finanzgericht zu, § 40 Abs. 3 FGO (zuletzt bestätigt , ob dies auch für Klagen der Gemeinden gegen die gesonderte Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste gilt, konnte der BFH offen lassen, jedoch seien keine geringeren Anforderungen als für Klagen gegen Gewerbesteuermessbescheide zu stellen, Rz. 4 d. Beschlusses) .

Um den Gemeinden eine rechtzeitige Information über Einspruchsverfahren von erheblicher Bedeutung und finanzieller Tragweite zu gewährleisten, bitte ich folgende Regelungen zu beachten:

Einspruchsverfahren:

AEAO zu § 184 AO

Gemeinden sind nicht befugt, Steuermessbescheide anzufechten (vgl. § 40 Abs. 3 FGO); eine Rechtsbehelfsbefugnis der Gemeinden besteht nur im Zerlegungsverfahren (§ 186 Nr. 2 AO).

Die Finanzämter sollen aber die steuerberechtigten Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung unterrichten.

Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung:

AEAO zu § 361 AO Nr. 5.4.; H 1.7 GewStH „Allgemeines”

Kann über den Antrag aber nicht kurzfristig entschieden werden, sollen die Gemeinden unterrichtet werden (AEAO zu § 361 Nr. 5.4.1).

Wird die Vollziehung eines Realsteuermessbescheides ausgesetzt, ist die Gemeinde hierüber zu unterrichten (AEAO zu § 361 Nr. 5.4.3).

Landesamt für Steuern Niedersachsen v. - G 1494 - 2 - St 253 VD

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 354 Nr. 7
QAAAG-61406