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OLG Celle Urteil v. - 8 U 166/16

Gesetze: BGB § 134; BGB § 409; VVG

Leitsatz

Leitsatz:

Die Regelung des § 409 BGB setzt die Verfügungsbefugnis des bisherigen Gläubigers der Forderung voraus; sie ist also unanwendbar, wenn der von ihm angezeigten Abtretung ein Abtretungsverbot entgegensteht ( -, juris-Rn. 12). Hingegen ist § 409 BGB anwendbar, wenn der bisherige Gläubiger verfügungsbefugt war und nur die konkrete Abtretungsvereinbarung und das zugrunde liegende Kausalgeschäft wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sind (§ 134 BGB).

Fundstelle(n):
NJW-RR 2017 S. 1315 Nr. 21
QAAAG-50578

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OLG Celle, Urteil v. 06.04.2017 - 8 U 166/16

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